Aufschließungsabgabe


Dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben (§ 38 NÖ Bauordnung 2014), wenn


1.   ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer   großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz erteilt wird.


Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 01. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.

 

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet.

 

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

 

Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten für:

  • eine 3,00 m breite Fahrbahnhälfte
  • ein 1,25 m breiter Gehsteig
  • die Oberflächenentwässerung und die Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges

Der derzeit gültige Einheitssatz beträgt € 550,00.


Berechnungsbeispiel:


Grundstücksgröße 1000 m², Bauklasse I - II 

 

Aufschließungsabgabe = √ Grundstücksgröße x Einheitssatz x Bauklassenkoeffizient

 

√1000 = 31,6228   x   € 550,--   x   1,25 = € 21.740,68

 

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

 

Info:
Dies dient nur zu Ihrer Information, es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Weitere Auskünfte erhalten Sie am Gemeindeamt.