Wassergebühren

(ab 01.01.2022)

 

Bereitstellungsgebühr: € 24,00/m³ Nennbelastung exkl. USt.

 

Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung des Wassermessers mal dem Bereitstellungsbetrag.
So beträgt die jährliche Wasserbereitstellungsgebühr z.B.

            für einen Hauswasserzähler von   3 m³ x € 24,00 =      72,00 exkl. USt.

            für einen Großwasserzähler von 17 m³ x € 24,00 =    408,00 exkl. USt.

 

Die Vorschreibung der Wasserbereitstellungsgebühr erfolgt vierteljährlich und ist jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

 

 

Wasserbezugsgebühr:

 

Einheitssatz: € 2,10/m³ exkl. USt.
Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, dass die vom Wassermesser innerhalb eines Ablesungszeitraumes (1. Jänner bis 31. Dezember) als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die Vorschreibung erfolgt vierteljährlich und ist jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, und 15. November fällig.   Anlässlich der Vorschreibung des 1. Quartals des Folgejahres erfolgt eine Abrechnung der geleisteten Teilzahlungen mit der aufgrund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr und es werden die Teilbeträge für die folgenden Quartalsvorschreibungen neu festgesetzt.

 

Wassermessereinbaugebühr: € 24,00 exkl.USt.

Der erstmalige Einbau des Wassermessers ist kostenpflichtig und wird von der Gemeinde vorgenommen. Die Kosten für den Einbau eines Wassermessers sind dem Liegenschaftseigentümer vorzuschreiben.

 


Wassermesserreparatur: € 60,00 exkl.USt.

Für den Austausch des durch Verschulden des Liegenschaftseigentümers unbrauchbar gewordenen Wassermessers (Zerstörung des Zählwerkes durch Rückfluss heißen Wassers aus dem Boiler oder Auffrieren) wird eine Wassermesserreparaturgebühr verrechnet.

 

Info:
Dies dient nur zu Ihrer Information, es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Weitere Auskünfte erhalten Sie am Gemeindeamt.