Ansuchen Wohnbauförderung der Gemeinde

Wohnbauförderung


Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Neubau, sowie die Generalsanierung von Wohnhäusern in allen Katastralgemeinden der Marktgemeinde Sitzendorf an der Schmida.


Ziel der Förderung

Schaffung von neuem Wohnraum, Anreiz/Unterstützung für junge Paare/Familien.

Belebung und Erhaltung des Ortsbestandes.


Art und Höhe der Förderung

Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von € 1.100,-bei Schaffung von neuem Wohnraum.


Fördervoraussetzung

•    Der Zuschusswerber ist eine Privatperson.

•    Es ist nur eine Förderung pro neu erbauten bzw. generalsaniertem Wohnhaus möglich.

•    Der Zuschusswerber ist (zum Zeitpunkt des Antrages) der Liegenschaftseigentümer.

•    Längstens 2 Jahre nach der baubehördlichen Bewilligung wurde mit dem Bau eines Wohnhauses begonnen und der Baubeginn der Baubehörde schriftlich gemeldet.

•    Längstens 5 Jahre nach dem gemeldeten Baubeginn wurde die Fertigstellungsanzeige mit allen vorgeschriebenen Attesten und Befunden bei der Baubehörde vorgelegt.

•    Spätestens mit der Fertigstellung wurde der Hauptwohnsitz auf der betroffenen Liegenschaft mit dem neu erbauten bzw. generalsanierten Wohnhaus begründet.

•    Vom Land NÖ wurde eine Wohnbauförderung (Darlehen, Altbausanierung, o.ä.) zugesichert.

•    Das Förderansuchen muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung beim Gemeindeamt einlangen.


Auszahlung

Die Auszahlung der Gemeindewohnbauförderung erfolgt nach Genehmigung durch den Gemeindevorstand.


Rechtsanspruch

Der bzw. die Förderwerber*in nimmt zur Kenntnis, dass auf die Gewährung einer Wohnbauförderung durch die Gemeinde kein Rechtsanspruch besteht und die gegenständliche Richtlinie vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann.


Widerruf

Die Gemeinde behält sich das Recht vor, eine bereits gewährte Förderung zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen für die Förderung erfüllt wurden. Im Falle eines Widerrufs ist die Förderung binnen eines Monats an die Gemeinde zurückzuzahlen.


Datenschutz

Personenbezogene Daten (Name, Adresse) des bzw. der Förderwerbers*in werden im Zuge der Inanspruchnahme der Förderung in den Sitzungen des Gemeindevorstandes behandelt und im Gemeindevorstandsprotokoll welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind veröffentlicht. Weiter für die Förderung relevanten Daten werden nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht.

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