Ansuchen um Gewährung einer Abrissprämie

Abrissprämie


Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Abbruch von Gebäuden in allen Katastralgemeinden der Marktgemeinde Sitzendorf an der Schmida zur Schaffung von neuem Wohnraum.


Ziel der Förderung

Schaffung von neuem Wohnraum, Belebung und Erhaltung der Ortskerne bzw. Straßen, Förderung der innerörtlichen Verdichtung und Vermeidung von zusätzlichen Infrastrukturkosten für Ver- und Entsorgungsleitungen.


Art und Höhe der Förderung

Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss bei Abbruch eines Gebäudes (bzw. Abbruch bis auf die Tragestruktur) und Schaffung von neuem Wohnraum (Baubeginn innerhalb von 2 Jahren) in Höhe von 30% der Abbruchkosten, begrenzt mit max. € 4.000,- (Auszahlung in 2 gleichen Teilbeträgen, 1. Teil nach erfolgtem Abriss, 2. Teil nach Baubeginn mit Rechnungsnachweis)


Fördervoraussetzung

•    Das abzubrechende Gebäude war an das bestehende Wasser- und Kanalnetz angeschlossen.

•    Das abzubrechende Gebäude wurde vor mehr als 30 Jahren (zum überwiegenden Wohnzweck) baubewilligt.

•    Der Zuschusswerber ist eine Privatperson

•    Der Zuschusswerber ist (zum Zeitpunkt des Abbruchs) der Liegenschaftseigentümer

•    Es ist nur eine Förderung pro Liegenschaft möglich (Wirtschaftlich zusammenhängende Grundstücke werden als eine Liegenschaft beurteilt)

•    Die Abbrucharbeiten wurden nach dem 01.01.2021 durchgeführt.

•    Der Abbruchbeginn wurde (schriftlich) gemeldet.

•    Der Abbruch wurde innerhalb eines Jahres durchgeführt und die Beendigung (schriftlich) gemeldet.

•    Längstens 2 Jahre nach Abbruchende wurde mit dem Bau eines Wohnhauses begonnen (durch den Zuschusswerber selbst oder nach Verkauf der Liegenschaft, durch den neuen Eigentümer)

•    Das Förderansuchen muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Baubeginn beim Gemeindeamt einlangen.


Auszahlung

Die Auszahlung der Abrissprämie erfolgt nach Genehmigung durch den Gemeindevorstand.


Rechtsanspruch

Der bzw. die Förderwerber*in nimmt zur Kenntnis, dass auf die Gewährung einer Abrissprämie kein Rechtsanspruch besteht und die gegenständliche Richtlinie vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann.


Widerruf

Die Gemeinde behält sich das Recht vor, eine bereits gewährte Förderung zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen für die Förderung erfüllt wurden. Im Falle eines Widerrufs ist die Förderung binnen eines Monats an die Gemeinde zurückzuzahlen.


Datenschutz

Personenbezogene Daten (Name, Adresse) des bzw. der Förderwerbers*in werden im Zuge der Inanspruchnahme der Förderung in den Sitzungen des Gemeindevorstandes behandelt und im Gemeindevorstandsprotokoll welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind veröffentlicht. Weiter für die Förderung relevanten Daten werden nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht. 


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